OGH
RS0050305
10.07.1974
5Ob121/74; 4Ob538/77 (4Ob539/77); 3Ob216/01p; 3Ob87/09d; 3Ob72/10z
AnfO §8; AnfO §14
Ist durch die anfechtbare Rechtshandlung eine Sache an den Anfechtungsgegner veräußert worden, so kann der Gläubiger nicht die Übergabe der Sache fordern; die regelmäßige Naturalleistung des Anfechtungsgegners besteht darin, dass er dem Gläubiger zur Hereinbringung seiner Geldforderung die Exekution auf die Sache gestattet, als ob die Sache vom Schuldner nicht veräußert worden wäre.
TE OGH 1974-07-10 5 Ob 121/74
Veröff: EvBl 1975/95 S 189
TE OGH 1977-09-13 4 Ob 538/77
Vgl auch
TE OGH 2002-01-30 3 Ob 216/01p
Beisatz: Gleiches gilt für eine Schenkung der Sache. (T1); Veröff: SZ 2002/12
TE OGH 2009-06-23 3 Ob 87/09d
Beisatz: Die Anfechtungsklage muss in diesem Fall den Gegenstand, in den die Forderung vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe. (T2); Beisatz: Auch ein auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt lautendes Klagebegehren wird aber als zulässig und üblich angesehen. (T3); Veröff: SZ 2009/84
TE OGH 2010-04-28 3 Ob 72/10z
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3