Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0050305

Entscheidungsdatum

10.07.1974

Geschäftszahl

5Ob121/74; 4Ob538/77 (4Ob539/77); 3Ob216/01p; 3Ob87/09d; 3Ob72/10z

Norm

AnfO §8; AnfO §14

Rechtssatz

Ist durch die anfechtbare Rechtshandlung eine Sache an den Anfechtungsgegner veräußert worden, so kann der Gläubiger nicht die Übergabe der Sache fordern; die regelmäßige Naturalleistung des Anfechtungsgegners besteht darin, dass er dem Gläubiger zur Hereinbringung seiner Geldforderung die Exekution auf die Sache gestattet, als ob die Sache vom Schuldner nicht veräußert worden wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974-07-10 5 Ob 121/74

Veröff: EvBl 1975/95 S 189

TE OGH 1977-09-13 4 Ob 538/77

Vgl auch

TE OGH 2002-01-30 3 Ob 216/01p

Beisatz: Gleiches gilt für eine Schenkung der Sache. (T1); Veröff: SZ 2002/12

TE OGH 2009-06-23 3 Ob 87/09d

Beisatz: Die Anfechtungsklage muss in diesem Fall den Gegenstand, in den die Forderung vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe. (T2); Beisatz: Auch ein auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt lautendes Klagebegehren wird aber als zulässig und üblich angesehen. (T3); Veröff: SZ 2009/84

TE OGH 2010-04-28 3 Ob 72/10z

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3