OGH
RS0013242
26.06.1974
1Ob105/74; 3Ob583/76; 1Ob619/86; 3Ob242/10z; 5Ob203/18s
ABGB §830 B1; ABGB §830 B5; ABGB §841; ABGB §1392 A; ABGB §1404; ABGB §1405; ABGB §1423
Ein zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft abgeschlossener Realteilungsvertrag ist ein gegenseitiger ( synallagmatischer ) Vertrag. Der Partner eines solchen Vertrages kann bei Veräußerung seines Miteigentumsanteiles vor grundbücherlicher Durchführung des Vertrages die aus diesem gegenüber dem anderen Teilhaber entstandenen Rechte auf Teilung dem neuen Miteigentümer abtreten; der andere Miteigentümer muss den Realteilungsvertrag auch gegenüber dem neuen Miteigentümer anerkennen und erfüllen, wenn dieser seinerseits Zug um Zug das zu erfüllen bereit ist, wozu sich sein Rechtsvorgänger im Teilungsvertrag verpflichtet hatte.
TE OGH 1974-06-26 1 Ob 105/74
EvBl 1975/30 S 65 = JBl 1975,429 = MietSlg 26045 = NZ 1976,122
TE OGH 1977-03-01 3 Ob 583/76
nur: Ein zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft abgeschlossener Realteilungsvertrag ist ein gegenseitiger (synallagmatischer) Vertrag. (T1) = MietSlg 29074
TE OGH 1986-09-03 1 Ob 619/86
nur T1; Beisatz: Dieser schafft einen neuen Rechtsgrund, der an die Stelle des aus dem Teilrecht des Gemeinschafters entspringenden Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft tritt. (T2)
TE OGH 2011-02-23 3 Ob 242/10z
Vgl; nur T1; Beisatz: Der Realteilungsvertrag eines Erben mit anderen Miteigentümern ist ein Veräußerungsgeschäft iSd Paragraph 810, Absatz 3, ABGB. (T3)
TE OGH 2019-03-20 5 Ob 203/18s
Auch; nur T1; Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013242