Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.1974

Geschäftszahl

4Ob325/74; 4Ob53/90; 4Ob40/94

Norm

UWG §1 C1;

UWG §28;

Rechtssatz

Ein Zurückgreifen auf die Generalklausel ist nur zulässig, wenn - wie bei allen Sondertatbeständen des UWG - an Stelle des fehlenden Tatbestandsmerkmales ein weiterer einen Verstoß gegen die guten Sitten begründender Umstand gegeben ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/06/25 4 Ob 325/74

Beisatz: Zeitungs-Bilderpreisausschreiben (T1) Veröff: ÖBl 1975,64

TE OGH 1990/06/12 4 Ob 53/90

Auch; Beisatz: Diese besonderen Umstände brauchen aber keine Sittenwidrigkeit zu begründen, die von der im Sondertatbestand umschriebenen verschieden ist. (T2) Veröff: WBl 1991,31

TE OGH 1994/05/10 4 Ob 40/94

Beisatz: Bei Umgehungshandlungen, die zwar nicht formal eine andere wettbewerbsregelnde Norm verletzen, kommt Paragraph eins, UWG nur dann in Frage, wenn sie in ihrer Wirkung einem solchen Verstoß gleichkommen. (T3)

Rechtssatznummer

RS0077471