OGH
25.06.1974
4Ob325/74; 4Ob53/90; 4Ob40/94
UWG §1 C1;
UWG §28;
Ein Zurückgreifen auf die Generalklausel ist nur zulässig, wenn - wie bei allen Sondertatbeständen des UWG - an Stelle des fehlenden Tatbestandsmerkmales ein weiterer einen Verstoß gegen die guten Sitten begründender Umstand gegeben ist.
TE OGH 1974/06/25 4 Ob 325/74
Beisatz: Zeitungs-Bilderpreisausschreiben (T1) Veröff: ÖBl 1975,64
TE OGH 1990/06/12 4 Ob 53/90
Auch; Beisatz: Diese besonderen Umstände brauchen aber keine Sittenwidrigkeit zu begründen, die von der im Sondertatbestand umschriebenen verschieden ist. (T2) Veröff: WBl 1991,31
TE OGH 1994/05/10 4 Ob 40/94
Beisatz: Bei Umgehungshandlungen, die zwar nicht formal eine andere wettbewerbsregelnde Norm verletzen, kommt Paragraph eins, UWG nur dann in Frage, wenn sie in ihrer Wirkung einem solchen Verstoß gleichkommen. (T3)
RS0077471