Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.06.1974

Geschäftszahl

1Ob5/74; 1Ob516/89

Norm

ABGB §891;

ABGB §1293;

Rechtssatz

Ein vermögenswerter Nachteil des Beschädigten (Paragraph 1293, ABGB) - etwa vergleichbar mit dem schon durch das Entstehen einer neuen Verbindlichkeit eingetretenen Schaden (SZ 37/168 und andere) - tritt bereits mit der Vernichtung einer von mehreren Möglichkeiten der Befriedigung einer Forderung ein, zumal es vom Gläubiger abhängt, welchen Mitschuldner er in Anspruch nehmen will (Paragraph 891, ABGB).

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/06/12 1 Ob 5/74

TE OGH 1989/03/01 1 Ob 516/89

Vgl auch; Veröff: RdW 1989,221

Rechtssatznummer

RS0017382