Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.1974

Geschäftszahl

1Ob80/74; 4Ob581/81; 6Ob530/84; 8Ob578/83; 8Ob520/86; 7Ob706/89; 4Ob265/02b; 4Ob288/02k

Norm

HGB §355;

Rechtssatz

Für die Frage, ob zwischen Bank und Kunden ein Kontokorrentverhältnis angenommen werden kann, kommt es nicht allein auf den buchmäßigen Vorgang, sondern auch auf den Willen der Parteien an, der darauf gerichtet sein muß, daß die einzelnen Posten des Kontos nicht selbständig geltend gemacht werden, sondern zuzüglich Zinsen in den bei Abschluß der Rechnungsperiode sich ergebenden Saldo übergehen sollen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/05/22 1 Ob 80/74

Veröff: EvBl 1975/7 S 18

TE OGH 1982/12/14 4 Ob 581/81

TE OGH 1984/03/29 6 Ob 530/84

Beisatz: Dieser Wille wird im Regelfall bei der Kontoführung nicht ausdrücklich erklärt, sondern durch schlüssige Handlungen, etwa durch die Anerkennung der AGBKr (ab Fassung 1971 Kreditunternehmungen) als Vertragsgrundlage zum Ausdruck gebracht. (T1) Veröff: SZ 57/66 = NZ 1986,15

TE OGH 1984/03/29 8 Ob 578/83

nur: Für die Frage, ob ein Kontokorrentverhältnis angenommen werden kann, kommt es auf den Willen der Parteien an, der darauf gerichtet sein muß, daß die einzelnen Posten des Kontos nicht selbständig geltend gemacht werden, sondern zuzüglich Zinsen in den bei Abschluß der Rechnungsperiode sich ergebenden Saldo übergehen sollen. (T2) Veröff: HS XIV/XV/27

TE OGH 1986/06/06 8 Ob 520/86

TE OGH 1990/01/25 7 Ob 706/89

nur T2; Veröff: ÖBA 1990,720

TE OGH 2002/12/17 4 Ob 265/02b

Veröff: SZ 2002/173

TE OGH 2003/01/21 4 Ob 288/02k

Auch

Rechtssatznummer

RS0062299