OGH, AUSL EGMR
RS0039053
30.06.2026
4Ob534/74; 9ObA283/97a; 7Ob100/98a; 6Ob288/98s; 9ObA119/99m; 1Ob99/99m; 7Ob270/99b; 8Ob27/00d; 6Ob335/00h; 4Ob231/06h; 9ObA180/08y; 1Ob215/16y; 5Ob99/17w; 2Ob61/19p; 6Ob147/22v; 9ObA94/23y; 4Ob14/24y; 8Ob151/24z; 17Ob13/25y; 6Ob189/24y; 6Ob36/25z
ZPO §228 B3ee
ZPO §228 H4
Unter einem "Rechtsverhältnis" ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand, aber auch einzelne Rechtsfolgen einer solchen rechtlichen Beziehung zu verstehen.
TE OGH, AUSL EGMR 1974-05-14 4 Ob 534/74
Veröff: SZ 47/63 = EvBl 1974/274 S 601 = NZ 1975,72
TE OGH 1997-12-17 9 ObA 283/97a
TE OGH 1998-09-15 7 Ob 100/98a
TE OGH 1999-04-22 6 Ob 288/98s
TE OGH 1999-06-16 9 ObA 119/99m
TE OGH 1999-08-05 1 Ob 99/99m
Vgl auch
TE OGH 1999-10-27 7 Ob 270/99b
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dahin auszulegen ist, dass auch die Hinterlegung beim Notar eine Bezahlung darstellt, stellt eine im konkreten Fall feststellungsfähige Aufklärung des zwischen den Streitparteien bestehenden Rechtsverhältnisses dar. (T1)
TE OGH 2000-11-23 8 Ob 27/00d
TE OGH 2001-02-22 6 Ob 335/00h
Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein. (T2)
TE OGH 2006-12-19 4 Ob 231/06h
TE OGH 2009-02-24 9 ObA 180/08y
nur: Unter einem "Rechtsverhältnis" ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander zu verstehen. (T3)
TE OGH 2017-03-16 1 Ob 215/16y
Vgl; Beisatz: Fehlt jedwede Konkretisierung des haftungsbegründenden Verhaltens im Urteilsbegehren wird es im fortgesetzten Verfahren zu präzisieren sein. (T4); Veröff: SZ 2017/35
TE OGH 2017-10-23 5 Ob 99/17w
Auch
TE OGH 2020-01-30 2 Ob 61/19p
Vgl; Beisatz: Auch einzelne rechtliche Beziehungen, die nur Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind oder einzelne rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung, wie etwa einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. (T5)
TE OGH 2022-11-18 6 Ob 147/22v
Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: hier: Vertragliche Vereinbarung über die künftige Bemessung der Höhe der geschuldeten Verdienstentgangszahlungen. (T6)
TE OGH 2024-03-18 9 ObA 94/23y
TE OGH 2024-09-10 4 Ob 14/24y
Beisatz wie T5
TE OGH 2025-08-12 8 Ob 151/24z
Beisatz: Bei der Auslegung eines Urteils handelt es sich nicht um ein feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis. (T7)
TE OGH 2025-12-15 17 Ob 13/25y
Beisatz: Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (Paragraph 33, Absatz 2, S 1 PSG) ist eine Rechtsbeziehung zwischen mehreren Personen zu klären: den Personen, die die Stiftungserklärung geändert (oder zu ändern beabsichtigt) haben; der Privatstiftung, deren Stiftungserklärung geändert wurde (oder geändert werden sollte), deren Rechtsgrundlage also fraglich ist; und den Personen, deren Rechte und Pflichten gegenüber der Privatstiftung durch die (beabsichtigte) Änderung geändert wurden (oder geändert werden sollten). (T8)
TE OGH 2025-11-26 6 Ob 189/24y
Beisatz wie T5: Hier: Beurteilung der Feststellungsfähigkeit der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (T9)
TE OGH 2026-06-30 6 Ob 36/25z
Beisatz wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0039053