OGH
14.05.1974
4Ob319/74
UWG §7 E1;
UWG §7 F1;
UWG §18;
Die Wahrheit des Vorwurfes, "die Firma" des Klägers habe die Redaktion einer Zeitung "hineingelegt" und den "kostenlosen Leserdienst" dieses Blattes "mißbraucht", ist dann erwiesen, wenn feststeht, daß ein Angestellter des Klägers die betreffenden Handlungen im Betrieb und im Interesse des Unternehmens gesetzt hat.
TE OGH 1974/05/14 4 Ob 319/74
Beisatz: DZ-Leserdienst (T1) Veröff: ÖBl 1974,137
RS0079709