Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.05.1974

Geschäftszahl

4Ob319/74

Norm

UWG §7 E1;

UWG §7 F1;

UWG §18;

Rechtssatz

Die Wahrheit des Vorwurfes, "die Firma" des Klägers habe die Redaktion einer Zeitung "hineingelegt" und den "kostenlosen Leserdienst" dieses Blattes "mißbraucht", ist dann erwiesen, wenn feststeht, daß ein Angestellter des Klägers die betreffenden Handlungen im Betrieb und im Interesse des Unternehmens gesetzt hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/05/14 4 Ob 319/74

Beisatz: DZ-Leserdienst (T1) Veröff: ÖBl 1974,137

Rechtssatznummer

RS0079709