Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.05.1974

Geschäftszahl

4Ob320/74; 4Ob129/92; 4Ob113/93

Norm

UWG §2 C2a;

Rechtssatz

Maßgebend ist der Inhalt der Ankündigung und nicht, welchen Vorgang der Ankündigende tatsächlich eingehalten hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/05/07 4 Ob 320/74

Beisatz: Einhundert Schilling-Gutscheine (T1) Veröff: ÖBl 1974,119

TE OGH 1993/01/26 4 Ob 129/92

Ähnlich; Beisatz: Hier: Vortäuschen eines individuellen Preisnachlasses für diejenigen, der eine einhundert Schilling-Note mit einer "vier" in der Seriennummer vorweist. (T2)

TE OGH 1993/10/12 4 Ob 113/93

Auch; Beisatz: Zu den geschäftlichen Verhältnissen gehören auch Zugaben; auch Angaben darüber betreffen einen Umstand, der für den Kaufentschluß wesentlich sein kann. -"News"- Eintausend Schilling-Gewinnjeton". (T3)

Rechtssatznummer

RS0078652