OGH
07.05.1974
4Ob320/74; 4Ob129/92; 4Ob113/93
UWG §2 C2a;
Maßgebend ist der Inhalt der Ankündigung und nicht, welchen Vorgang der Ankündigende tatsächlich eingehalten hat.
TE OGH 1974/05/07 4 Ob 320/74
Beisatz: Einhundert Schilling-Gutscheine (T1) Veröff: ÖBl 1974,119
TE OGH 1993/01/26 4 Ob 129/92
Ähnlich; Beisatz: Hier: Vortäuschen eines individuellen Preisnachlasses für diejenigen, der eine einhundert Schilling-Note mit einer "vier" in der Seriennummer vorweist. (T2)
TE OGH 1993/10/12 4 Ob 113/93
Auch; Beisatz: Zu den geschäftlichen Verhältnissen gehören auch Zugaben; auch Angaben darüber betreffen einen Umstand, der für den Kaufentschluß wesentlich sein kann. -"News"- Eintausend Schilling-Gewinnjeton". (T3)
RS0078652