Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.05.1974

Geschäftszahl

4Ob313/74

Norm

UWG §7 B;

UWG §7 G;

UWG §25;

Rechtssatz

Da die Angabe der Quellen das Verbreiten kreditschädigender Behauptungen nicht rechtfertigt, ist im Urteilsspruch auch nur der Inhalt der zu unterlassenden Behauptungen anzuführen, nicht aber die Quellen, aus denen sie bezogen wurden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/05/07 4 Ob 313/74

Beisatz: Skiwelt (T1) Veröff: ÖBl 1975,33

Rechtssatznummer

RS0079132