Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.04.1974

Geschäftszahl

4Ob318/74

Norm

UWG §1 C5c;

UWG §1 D1i;

Rechtssatz

Eine Überrumpelung des Interessenten und damit wettbewerbswidrige Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit und Entschlußfreiheit liegt vor, wenn er nur schriftliche Unterlagen anfordert, aber durch den Vertreterbesuch einer Werbung ausgesetzt wird, mit der er bei der Anforderung dieser schriftlichen Unterlagen nicht zu rechnen braucht (Fernlehrinstitut).

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/04/23 4 Ob 318/74

Rechtssatznummer

RS0077803