OGH
26.03.1974
4Ob306/74 (4Ob307/74)
KartG 1959 §36 Abs1;
KartG 1972 §100;
UWG §14 A1;
ZPO §226 IIIB;
Wird das Unterlassungsbegehren auf den Verstoß gegen eine Nettopreisverordnung gestützt, so schadet es nichts, wenn zwar die in der Klagserzählung zitierte im Zeitpunkt des behaupteten Wettbewerbsverstoßes bereits außer Kraft war, eine inhaltlich gleiche Nettopreisverordnung aber galt.
TE OGH 1974/03/26 4 Ob 306/74
RS0038111