Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.03.1974

Geschäftszahl

4Ob306/74 (4Ob307/74)

Norm

KartG 1959 §36 Abs1;

KartG 1972 §100;

UWG §14 A1;

ZPO §226 IIIB;

Rechtssatz

Wird das Unterlassungsbegehren auf den Verstoß gegen eine Nettopreisverordnung gestützt, so schadet es nichts, wenn zwar die in der Klagserzählung zitierte im Zeitpunkt des behaupteten Wettbewerbsverstoßes bereits außer Kraft war, eine inhaltlich gleiche Nettopreisverordnung aber galt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/03/26 4 Ob 306/74

Rechtssatznummer

RS0038111