Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.1974

Geschäftszahl

12Os5/74; 9Os62/80

Norm

StGB §127 E;

StGB §133 F;

Rechtssatz

Übergibt ein Arbeitgeber ein Werkzeug aus seinem bisherigen alleinigen Besitz seinem Arbeitnehmer zur ständigen Verwendung bei seiner Arbeit, so gibt er damit den Besitz am Werkzeug nicht völlig auf. Vielmehr soll der Arbeitnehmer das Werkzeug bis auf weiters dauernd für Arbeiten verwenden, die er im Auftrag des Arbeitgebers nach dessen Anordnungen und Verfügungen durchzuführen hat und mit denen der Letztgenannte - sich des Arbeitnehmers als "verlängerte Hand" bedienend - gegenüber Dritten eine Leistung erbringt (Arbeitgeber behält Obergewahrsam, Dienstnehmer ist Besitzdiener).

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/02/26 12 Os 5/74

Veröff: EvBl 1974/254 S 550

TE OGH 1980/06/10 9 Os 62/80

Vgl; Beisatz: Veruntreuung eines Subunternehmers an ihn zur Verwendung bei Installationsarbeiten übergebenen Gegenständen. (T1)

Rechtssatznummer

RS0093842