OGH
26.02.1974
12Os5/74; 9Os62/80
StGB §127 E;
StGB §133 F;
Übergibt ein Arbeitgeber ein Werkzeug aus seinem bisherigen alleinigen Besitz seinem Arbeitnehmer zur ständigen Verwendung bei seiner Arbeit, so gibt er damit den Besitz am Werkzeug nicht völlig auf. Vielmehr soll der Arbeitnehmer das Werkzeug bis auf weiters dauernd für Arbeiten verwenden, die er im Auftrag des Arbeitgebers nach dessen Anordnungen und Verfügungen durchzuführen hat und mit denen der Letztgenannte - sich des Arbeitnehmers als "verlängerte Hand" bedienend - gegenüber Dritten eine Leistung erbringt (Arbeitgeber behält Obergewahrsam, Dienstnehmer ist Besitzdiener).
TE OGH 1974/02/26 12 Os 5/74
Veröff: EvBl 1974/254 S 550
TE OGH 1980/06/10 9 Os 62/80
Vgl; Beisatz: Veruntreuung eines Subunternehmers an ihn zur Verwendung bei Installationsarbeiten übergebenen Gegenständen. (T1)
RS0093842