Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.02.1974

Geschäftszahl

4Ob302/74; 4Ob161/93; 4Ob79/94

Norm

UWG §9 F3;

Rechtssatz

Hängt die Eintragungsfähigkeit der Marke ausschließlich von rechtlichen Erwägungen ab, dann ist insoweit eine Bindung des Zivilrichters an die zu Unrecht erfolgte Registrierung einer Marke - unter welchen Voraussetzungen immer - ausgeschlossen. Immer dann aber, wenn die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke auch die vorherige Lösung einer Tatfrage voraussetzt, ist die Markenregistrierung jedenfalls ein echter prima-facie-Beweis (bzw im Provisorialverfahren eine ausreichende Bescheinigung) dafür, daß die tatsächlichen Eintragungsvoraussetzungen im Prioritätszeitpunkt auch wirklich gegeben waren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/02/19 4 Ob 302/74

Beisatz: Kopftuchflaschenverschluß (T1) Veröff: ÖBl 1974,115

TE OGH 1994/01/11 4 Ob 161/93

Auch

TE OGH 1994/07/12 4 Ob 79/94

Auch

Rechtssatznummer

RS0079122