OGH
RS0094385
29.06.2023
13Os114/73; 13Os56/77; 9Os62/80; 9Os129/84; 15Os59/18t; 14Os116/21x; 15Os67/22z (15Os68/22x)
StGB §146 A5
Eine Irreführung über Umstände, die auf den Schadenscharakter der Handlungsweise des insofern Getäuschten ohne Einfluß sind, stellt einen unbeachtlichen (Motivirrtum) Irrtum dar (hier: falsche Angaben über den Verwendungszweck eines Kredites gegenüber dem Bürgen). Ein solcher Irrtum über Nebenumstände begründet auch dann keinen Betrug, wenn sich der Irregeführte dadurch zu seinem Verhalten bewogen gefühlt hätte.
TE OGH 1974-01-17 13 Os 114/73
Veröff: SSt 45/3
TE OGH 1977-06-06 13 Os 56/77
nur: Eine Irreführung über Umstände, die auf den Schadenscharakter der Handlungsweise des insofern Getäuschten ohne Einfluß sind, stellt einen unbeachtlichen (Motivirrtum) Irrtum dar (hier: falsche Angaben über den Verwendungszweck eines Kredites gegenüber dem Bürgen). (T1) Beisatz: Hier: Vorgebliche Zugehörigkeit des betrügerischen Darlehensnehmers zu den "Zeugen Jehovas". (T2) Veröff: RZ 1977/125 S 245
TE OGH 1980-06-10 9 Os 62/80
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zusage, mit der betrogenen Darlehensgeberin die Ehe zu schließen oder doch eine Lebensgemeinschaft zu begründen. (T3)
TE OGH 1984-09-04 9 Os 129/84
TE OGH 2018-06-27 15 Os 59/18t
Vgl auch; nur: Der Verwendungszweck eines betrügerisch herausgelockten Kredits ist weder für die Individualisierung der Tat noch für deren rechtliche Unterstellung maßgeblich. (T4)
TE OGH 2022-04-14 14 Os 116/21x
Vgl
TE OGH 2023-06-29 15 Os 67/22z
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094385