Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0094385

Entscheidungsdatum

29.06.2023

Geschäftszahl

13Os114/73; 13Os56/77; 9Os62/80; 9Os129/84; 15Os59/18t; 14Os116/21x; 15Os67/22z (15Os68/22x)

Norm

StGB §146 A5

Rechtssatz

Eine Irreführung über Umstände, die auf den Schadenscharakter der Handlungsweise des insofern Getäuschten ohne Einfluß sind, stellt einen unbeachtlichen (Motivirrtum) Irrtum dar (hier: falsche Angaben über den Verwendungszweck eines Kredites gegenüber dem Bürgen). Ein solcher Irrtum über Nebenumstände begründet auch dann keinen Betrug, wenn sich der Irregeführte dadurch zu seinem Verhalten bewogen gefühlt hätte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974-01-17 13 Os 114/73

Veröff: SSt 45/3

TE OGH 1977-06-06 13 Os 56/77

nur: Eine Irreführung über Umstände, die auf den Schadenscharakter der Handlungsweise des insofern Getäuschten ohne Einfluß sind, stellt einen unbeachtlichen (Motivirrtum) Irrtum dar (hier: falsche Angaben über den Verwendungszweck eines Kredites gegenüber dem Bürgen). (T1) Beisatz: Hier: Vorgebliche Zugehörigkeit des betrügerischen Darlehensnehmers zu den "Zeugen Jehovas". (T2) Veröff: RZ 1977/125 S 245

TE OGH 1980-06-10 9 Os 62/80

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zusage, mit der betrogenen Darlehensgeberin die Ehe zu schließen oder doch eine Lebensgemeinschaft zu begründen. (T3)

TE OGH 1984-09-04 9 Os 129/84

TE OGH 2018-06-27 15 Os 59/18t

Vgl auch; nur: Der Verwendungszweck eines betrügerisch herausgelockten Kredits ist weder für die Individualisierung der Tat noch für deren rechtliche Unterstellung maßgeblich. (T4)

TE OGH 2022-04-14 14 Os 116/21x

Vgl

TE OGH 2023-06-29 15 Os 67/22z

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094385