Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.01.1974

Geschäftszahl

4Ob346/73; 4Ob343/78; 4Ob371/78; 4Ob319/79; 4Ob339/83; 4Ob374/84; 4Ob410/85; 4Ob331/87; 4Ob343/87; 4Ob57/92; 4Ob247/06m

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §7 A;

UWG §7 C;

Rechtssatz

Eine Aufklärung, die sich im Rahmen der Sachlichkeit hält, jede unnötige Bloßstellung von Mitbewerbern unterlässt und frei von persönlichen Angriffen auf die Konkurrenz bleibt, ist zulässig. Durch die Bestimmungen des UWG soll nur ein unfaires Verhalten im Wettbewerb verhindert werden; es soll aber nicht der Leistungswettbewerb und die Aufklärung des Publikums verhindert werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/01/08 4 Ob 346/73

Veröff: ÖBl 1974,82

TE OGH 1978/07/04 4 Ob 343/78

Auch; Beisatz: IKEA Möbel-Austria-Tabakwerke ("Teur Sorte"). (T1) Veröff: ÖBl 1980,146 = GRURInt 1979/220

TE OGH 1978/10/17 4 Ob 371/78

Auch; nur: Eine Aufklärung, die sich im Rahmen der Sachlichkeit hält, jede unnötige Bloßstellung von Mitbewerbern unterlässt und frei von persönlichen Angriffen auf die Konkurrenz bleibt, ist zulässig. (T2) Beisatz: Wird ein Vergleich vorgenommen, durch den die Ware eines Mitbewerbers abgewertet wurde, dann geht dies über eine sachlich gerechtfertigte Aufklärung des Publikums hinaus (Hier: Calgonit - Somat). (T3) Veröff: ÖBl 1979,97

TE OGH 1979/09/25 4 Ob 319/79

Veröff: ÖBl 1980,95

TE OGH 1983/05/31 4 Ob 339/83

Auch; nur T2; Beisatz: Medikamentenvergleich (T4)

TE OGH 1984/12/18 4 Ob 374/84

nur T2; Beisatz: Jacobs Monarch "Meisterröstung - Lassen Sie sich nichts vormachen. (T5) Beisatz: Auch durch die in Form einer Karikatur erfolgende Herabsetzung eines Konkurrenzerzeugnisses kann ein an sich zulässiger Systemvergleich unzulässig werden. (T6) Veröff: ÖBl 1985,92

TE OGH 1986/01/14 4 Ob 410/85

Beisatz: Bier nach dem Reinheitsgebot. (T7) Veröff: ÖBl 1986,63 = ernährung 1987,200

TE OGH 1987/05/05 4 Ob 331/87

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Aufklärung zur Abwehr - "Schachtboden". (T8) Veröff: SZ 60/78 = MR 1987,146 = GRURInt 1988,432 = ÖBl 1988,6

TE OGH 1987/09/15 4 Ob 343/87

nur T2

TE OGH 1992/07/14 4 Ob 57/92

Auch

TE OGH 2007/03/20 4 Ob 247/06m

Auch; Beisatz: Erlaubt ist eine sachliche Information über das Fehlverhalten eines Mitbewerbers; ein darüber hinausgehendes Anschwärzen ist unzulässig. (T9)

Rechtssatznummer

RS0077957