OGH
04.01.1974
4Ob343/73
UWG §7 A;
Allzu weit hergeholte Schlußfolgerungen, die der beanstandeten Werbeankündigung selbst gar nicht zu entnehmen sind, sondern sich, wenn überhaupt, nur durch mehr oder weniger komplizierte Überlegungen gewinnen lassen, rechtfertigen die Annahme der Herabsetzung eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 7, UWG nicht (Semperit, ins "Schwimmen" kommen).
TE OGH 1974/01/04 4 Ob 343/73
Veröff: ÖBl 1974,114
RS0078902