Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.01.1974

Geschäftszahl

4Ob343/73

Norm

UWG §7 A;

Rechtssatz

Allzu weit hergeholte Schlußfolgerungen, die der beanstandeten Werbeankündigung selbst gar nicht zu entnehmen sind, sondern sich, wenn überhaupt, nur durch mehr oder weniger komplizierte Überlegungen gewinnen lassen, rechtfertigen die Annahme der Herabsetzung eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 7, UWG nicht (Semperit, ins "Schwimmen" kommen).

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/01/04 4 Ob 343/73

Veröff: ÖBl 1974,114

Rechtssatznummer

RS0078902