Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.1973

Geschäftszahl

5Ob238/73; 2Ob610/79; 8Ob513/86; 8Ob555/87; 7Ob602/89; 4Ob535/95; 1Ob297/00h

Norm

ABGB §879 CI;

ABGB §879 CIIk;

ABGB §916;

Rechtssatz

Der Versuch, die vom Gesetz zur Wahrung öffentlicher Interessen vorgeschriebene behördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch interne Abmachungen zu umgehen, muß die Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarung - zumindest in dem Umfang, in dem das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt - zur Folge haben vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 198).

Entscheidungstexte

TE OGH 1973/12/19 5 Ob 238/73

Veröff: JBl 1974,431 = SZ 46/124

TE OGH 1980/02/26 2 Ob 610/79

TE OGH 1986/07/10 8 Ob 513/86

Auch; Beisatz: Die Nichtigkeit erstreckt sich auf Umgehungsgeschäfte, mittels welcher, gedeckt durch den Buchstaben des Gesetzes, dessen Zweck vereitelt werden soll. (T1)

TE OGH 1987/10/21 8 Ob 555/87

Beis wie T1

TE OGH 1989/04/27 7 Ob 602/89

Vgl; Beisatz: Der Standpunkt, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig, ist zu weitgehend. Das Umgehungsgeschäft unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T2) Veröff: JBl 1989,780 = SZ 62/80

TE OGH 1995/06/27 4 Ob 535/95

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/120

TE OGH 2001/01/30 1 Ob 297/00h

Auch; Beisatz: Der Kauf- und der Leasingvertrag wurden geschlossen, um den Klägern eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen, was aber den Bestimmungen des Tiroler Landesverkehrsgrundgesetzes zuwiderlief, weshalb - unstrittigerweise - diese beiden Verträge ex tunc unwirksam waren. (T3)

Rechtssatznummer

RS0016841