OGH
19.12.1973
5Ob238/73; 2Ob610/79; 8Ob513/86; 8Ob555/87; 7Ob602/89; 4Ob535/95; 1Ob297/00h
ABGB §879 CI;
ABGB §879 CIIk;
ABGB §916;
Der Versuch, die vom Gesetz zur Wahrung öffentlicher Interessen vorgeschriebene behördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch interne Abmachungen zu umgehen, muß die Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarung - zumindest in dem Umfang, in dem das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt - zur Folge haben vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 198).
TE OGH 1973/12/19 5 Ob 238/73
Veröff: JBl 1974,431 = SZ 46/124
TE OGH 1980/02/26 2 Ob 610/79
TE OGH 1986/07/10 8 Ob 513/86
Auch; Beisatz: Die Nichtigkeit erstreckt sich auf Umgehungsgeschäfte, mittels welcher, gedeckt durch den Buchstaben des Gesetzes, dessen Zweck vereitelt werden soll. (T1)
TE OGH 1987/10/21 8 Ob 555/87
Beis wie T1
TE OGH 1989/04/27 7 Ob 602/89
Vgl; Beisatz: Der Standpunkt, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig, ist zu weitgehend. Das Umgehungsgeschäft unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T2) Veröff: JBl 1989,780 = SZ 62/80
TE OGH 1995/06/27 4 Ob 535/95
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/120
TE OGH 2001/01/30 1 Ob 297/00h
Auch; Beisatz: Der Kauf- und der Leasingvertrag wurden geschlossen, um den Klägern eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen, was aber den Bestimmungen des Tiroler Landesverkehrsgrundgesetzes zuwiderlief, weshalb - unstrittigerweise - diese beiden Verträge ex tunc unwirksam waren. (T3)
RS0016841