OGH
03.12.1973
9Os96/73
GmbHG §6;
Geeigneter Gegenstand einer Sacheinlage im Sinne Paragraph 6, GmbHG ist alles, was selbständiger Vermögenswert ist, so Sachen, Rechte und Unternehmungen. Entscheidend ist die Verkehrsfähigkeit, es muß ein bilanzfähiges Aktivum sein vergleiche die Kommentare zum GmbHG von Gellis, S 35, Kostner 2.Auflage S 22, Graschopf S 47 und 48). Körperliche Sachen müssen nicht ins Eigentum übertragen werden, auch Gebrauchsüberlassung ("Einbringung quoadusum") ist möglich vergleiche ZBL 1916/389). Auch eine fremde Sache kann übertragen werden, wenn die Durchführung gesichert ist (Gellis S 35).
TE OGH 1973/12/03 9 Os 96/73
RS0060027