Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.12.1973

Geschäftszahl

9Os96/73

Norm

GmbHG §6;

Rechtssatz

Geeigneter Gegenstand einer Sacheinlage im Sinne Paragraph 6, GmbHG ist alles, was selbständiger Vermögenswert ist, so Sachen, Rechte und Unternehmungen. Entscheidend ist die Verkehrsfähigkeit, es muß ein bilanzfähiges Aktivum sein vergleiche die Kommentare zum GmbHG von Gellis, S 35, Kostner 2.Auflage S 22, Graschopf S 47 und 48). Körperliche Sachen müssen nicht ins Eigentum übertragen werden, auch Gebrauchsüberlassung ("Einbringung quoadusum") ist möglich vergleiche ZBL 1916/389). Auch eine fremde Sache kann übertragen werden, wenn die Durchführung gesichert ist (Gellis S 35).

Entscheidungstexte

TE OGH 1973/12/03 9 Os 96/73

Rechtssatznummer

RS0060027