Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.1973

Geschäftszahl

13Os39/73

Norm

ABGB §1191;

Rechtssatz

Bei der Schadensberechnung bei der Untreue darf nicht entgegen Paragraph 1191, ABGB der durch das unerlaubte Geschäft entstandene Nachteil mit dem allfälligen Nutzen aus der ordentlichen Geschäftsführung ausgeglichen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973/11/29 13 Os 39/73

Rechtssatznummer

RS0023771