OGH
29.11.1973
13Os39/73
ABGB §1191;
Bei der Schadensberechnung bei der Untreue darf nicht entgegen Paragraph 1191, ABGB der durch das unerlaubte Geschäft entstandene Nachteil mit dem allfälligen Nutzen aus der ordentlichen Geschäftsführung ausgeglichen werden.
TE OGH 1973/11/29 13 Os 39/73
RS0023771