OGH
RS0026997
22.11.1973
2Ob152/73; 2Ob127/78; 2Ob14/90; 2Ob205/08y; 2Ob164/17g
ABGB §1304 A1; ABGB §1325 D7
Verletzung der Rettungspflicht eines Verletzten durch schuldhafte Lösung seines Dienstverhältnisses, wenn dieser aus diesem Grunde nicht mehr ein gleich hohes Einkommen wie vor dem Unfall erzielen kann.
TE OGH 1973-11-22 2 Ob 152/73
TE OGH 1978-09-21 2 Ob 127/78
TE OGH 1990-02-28 2 Ob 14/90
TE OGH 2009-05-20 2 Ob 205/08y
Beisatz: Der Umstand, dass der Geschädigte die von ihm vermisste Anerkennung seines Vorgesetzten, die Zuteilung unqualifizierter Mitarbeiter und ganz allgemein ein (von ihm subjektiv so bewertetes) schlechtes Arbeitsklima als unbefriedigend empfand und in ihm den Wunsch nach beruflicher Veränderung weckte und festigte, machte die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit aber noch nicht unzumutbar. (T1); Beisatz: Die unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht maßgebliche Grenze der Zumutbarkeit ist etwa (erst) dann überschritten gewesen, wenn aufgrund der als belastend empfundenen Umstände eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Geschädigten entweder bereits eingetreten oder zumindest ernsthaft zu besorgen ist. (T2); Beisatz: Die schuldhafte Verletzung der den Geschädigten treffenden Schadensminderungspflicht hat zur Folge, dass ihm die bei Fortsetzung seiner Tätigkeit erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen sind. (T3)
TE OGH 2018-03-22 2 Ob 164/17g
Veröff: SZ 2018/25
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0026997