Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0002023

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Geschäftszahl

1Ob199/73; 8Ob651/87; 1Ob27/91; 8Ob635/92; 3Ob507/93; 1Ob520/94; 1Ob594/94; 4Ob551/95; 6Ob109/98t; 5Ob228/98k; 2Ob55/99y; 3Ob246/01z; 3Ob153/03a; 3Ob36/04x

Norm

EO §7 BdIIIA

EO §355 römisch eins

ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Bei Unterlassungsklagen ist bestimmt anzugeben, welche Handlungen der Beklagte, allenfalls auch wann und wo, zu unterlassen hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973-11-21 1 Ob 199/73

Veröff: MietSlg 25/27

TE OGH 1988-02-11 8 Ob 651/87

Auch; Beisatz: Das Begehren auf Unterlassung derartigen Maschinenlärms ist im Rahmen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (hier: Betrieb einer im Freien aufgestellten Kreissäge und das Glattschleifen von Metallstücken im Freien mittels einer Schleifmaschine). (T1) Veröff: EvBl 1989/6 S 20

TE OGH 1991-09-18 1 Ob 27/91

Auch; Beisatz: Das Begehren, der Beklagte habe alle Maßnahmen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei herbeiführen, zu unterlassen, ist zu unbestimmt. (T2) Veröff: RZ 1993/45 S 126

TE OGH 1992-10-29 8 Ob 635/92

Beisatz: "Sich jeder Einwirkung auf die Grundstücke der Kläger zu enthalten" ist zu weit gefaßt. (T3) Veröff: SZ 65/145

TE OGH 1993-03-17 3 Ob 507/93

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Geruchseinwirkungen. (T4)

TE OGH 1994-04-19 1 Ob 520/94

Auch; Beisatz: Ganz allgemein gehaltene Unterlassungsbegehren sind unzulässig. (T5)

TE OGH, AUSL EGMR 1994-08-29 1 Ob 594/94

Auch; Veröff: SZ 67/138

TE OGH 1995-08-10 4 Ob 551/95

Vgl; Beisatz: Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - allerdings im Verein mit konkreten Einzelverboten - ist meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. (T6)

TE OGH 1998-04-23 6 Ob 109/98t

Beis wie T1 nur: Das Begehren auf Unterlassung derartigen Machinenlärms ist im Rahmen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (hier: Betrieb einer im Freien aufgestellten Kreissäge. (T7)

TE OGH 1998-10-13 5 Ob 228/98k

Vgl

TE OGH 1999-04-29 2 Ob 55/99y

Vgl; Beisatz: Bei Geräuschimmissionen (gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB) wird ein Verbot an den Lärmverursacher, einen bestimmten Geräuschpegel (gemessen nach dB) zu überschreiten, von der Rechtsprechung anerkannt. Es bleibt dem Beklagten (Störer) überlassen, wie er sich an diese Beschränkung hält, also welche Vorkehrungen er konkret zur Verhinderung der verbotenen Immissionen setzt. (T8)

TE OGH 2002-04-24 3 Ob 246/01z

Vgl auch; Beis wie T6

TE OGH 2003-10-22 3 Ob 153/03a

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Das Begehren auf Unterlassung ist im Rahmen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (T9); Beisatz: Hier: Immission durch Gestank. (T10)

TE OGH 2004-02-25 3 Ob 36/04x

Vgl auch; Beis wie T6

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002023