OGH
20.11.1973
4Ob335/73; 4Ob385/76; 4Ob362/81; 4Ob37/94; 4Ob28/97i; 4Ob126/01k; 17Ob2/08f
MSchG §4 Abs1 Z3;
MSchG §4 Abs2;
UWG §9 B6;
Zur Feststellung der Verkehrsgeltung, die der selbständige Ausstattungsschutz an einer Farbe oder Farbkombination erfordert, ist mit Rücksicht darauf, dass Farben und Farbverbindungen zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln gehören, ein strenger Maßstab anzulegen.
TE OGH 1973/11/20 4 Ob 335/73
Veröff: ÖBl 1974,35 = GRURInt 1975,60
TE OGH 1977/01/11 4 Ob 385/76
Beisatz: Kelly Gelb-Orange-Rot (T1) Veröff: ÖBl 1977,103
TE OGH 1981/07/07 4 Ob 362/81
Beisatz: Bosch rot-gelb-braun (T2) Veröff: ÖBl 1982,101
TE OGH 1994/04/12 4 Ob 37/94
Beisatz: Hier: Grünes Zeitrelais und Überwachungsrelais. (T3)
TE OGH 1997/02/25 4 Ob 28/97i
Auch; Beisatz: Hier: roter Einband für juristische Fachwerke. (T4)
TE OGH 2001/06/12 4 Ob 126/01k
Auch; Beisatz: Angesichts des Umstands, dass Farben und Farbverbindungen zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln gehören, nimmt die Rechtsprechung ein bedeutendes Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs an. Freihaltebedürfnis, Kennzeichnungskraft und Verkehrsgeltung stehen bei der Beurteilung in einer Wechselbeziehung: je größer das Freihaltebedürfnis und je geringer die Kennzeichnungskraft, desto höher muss die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen. (T5)
TE OGH 2008/03/11 17 Ob 2/08f
Ähnlich; Beisatz: Dies gilt für den selbständigen Ausstattungsschutz ebenso wie für den Markenschutz. (T6)
RS0078781