OGH
RS0078774
20.11.1973
4Ob335/73; 4Ob385/76; 4Ob323/80; 4Ob316/82; 4Ob135/94; 4Ob28/97i; 4Ob126/01k; 4Ob61/12t
UWG §9 B6; UWG §9 C2
Die Farbe einer Ware, ihre Verpackung oder ihres sonstigen Zubehörs (insbesondere auch die Verwendung mehrerer Farben (Farbkombination), kann in ihrer konkreten Erscheinungsform als Ausstattung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG geschützt sein, wenn sie sich innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen für die Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Betrieb durchgesetzt hat (Aral-Blau-Weiß).
TE OGH 1973-11-20 4 Ob 335/73
Veröff: ÖBl 1974,35 = GRURInt 1975,60
TE OGH 1977-01-11 4 Ob 385/76
Beisatz: Kelly Gelb-Orange-Rot (T1) Veröff: ÖBl 1977,103
TE OGH 1980-04-15 4 Ob 323/80
Beisatz: Verpackung als Kennzeichnung für Jacobs-Kaffee. (T2)
TE OGH 1982-03-30 4 Ob 316/82
Beis wie T2; Beisatz: Dazu ist erforderlich, daß sich die Verpackung als solche als Unternehmenskennzeichen durchgesetzt hat. Der Bekanntheitsgrad der Verpackung ist aber mit dem Bekanntheitsgrad der in der Werbung im Zusammenhang mit dem Firmenschlagwort "Jacobs" verwendeten Kaffeesortenbezeichnung "Monarch" nicht gleichzusetzen. (T3)
TE OGH 1994-12-06 4 Ob 135/94
Auch
TE OGH 1997-02-25 4 Ob 28/97i
Auch; Beisatz: Hier: roter Einband für juristische Fachwerke. (T4)
TE OGH 2001-06-12 4 Ob 126/01k
Auch
TE OGH 2012-05-11 4 Ob 61/12t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schwedenbomben‑Verpackung. (T5)