OGH
20.11.1973
4Ob335/73
UWG §9 B6;
UWG §9 C3a;
Im Fall einer besonders starken Kennzeichnungskraft ("Hausfarbe") kann nur eine Farbgebung, die sich eindeutig von den geschützten Farbflächen und Farbanordnungen absetzt und dadurch dem Verbraucher einen anderen Farbeindruck vermittelt, die Verwechslungsgefahr ausschließen (Aral-Blau-Weiß).
TE OGH 1973/11/20 4 Ob 335/73
Veröff: ÖBl 1974,35 = GRURInt 1975,60
RS0078761