OGH
RS0021656
20.11.1973
4Ob54/73; 4Ob27/74; 8ObA321/01s; 9ObA71/04p; 8ObA4/20a
ABGB §1152 B
Wird die Zeit des Dienstnehmers nicht soweit in Anspruch genommen, dass von einer eigentlichen Dienstleistung oder einer gleichwertigen Tätigkeit gesprochen werden könnte, kann für die betreffende Zeit ein geringeres Entgelt als für die eigentliche Arbeitsleistung, aber auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden.
TE OGH 1973-11-20 4 Ob 54/73
Veröff: Arb 9166 = ZAS 1974,213 (Rainer) = SozM IIIA,147 = DRdA 1975,50 (Dirschmied)
TE OGH 1974-05-28 4 Ob 27/74
Beisatz: Nachtdienst als Rufbereitschaft bei Verwendung eines Turnusarztes. (T1); Veröff: SozM IIIE,476
TE OGH 2002-08-29 8 ObA 321/01s
Vgl; Beisatz: Hier: In der Rufbereitschaft ist eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers zu sehen, deren Unentgeltlichkeit bzw Abgeltung durch das, wenngleich überkollektivvertragliche, Gehalt mangels entsprechender Vereinbarung nicht angenommen werden kann. (T2); Veröff: SZ 2002/109
TE OGH 2005-04-06 9 ObA 71/04p
Beisatz: Hier: Dem festgestellten Umstand, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich weigerte, Rufbereitschaft auch in einem höherem Ausmaß zu leisten, als in der anzuwendenden DO.A als Höchstausmaß festgesetzt wurde, und er keinen ausdrücklichen Einspruch erhob, kann nicht die schlüssige Bedeutung unterstellt werden, dass damit Unentgeltlichkeit vereinbart werden sollte (Paragraph 863, ABGB). (T3)
TE OGH 2020-04-24 8 ObA 4/20a
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021656