OGH
RS0016928
14.09.2022
5Ob205/73; 7Ob226/01p; 6Ob77/01v; 4Ob27/05g; 5Ob107/07g; 2Ob219/09h; 7Ob152/18f (7Ob204/18b); 1Ob157/22b
ABGB §880
ABGB §1447 A
Wr BauO §8 Abs1
Ebenso wie Paragraph 1447, ABGB, welcher zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache ausgeht, ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung ausdrücklich gleichstellt, gedenkt auch der korrespondierende Paragraph 880, ABGB ausdrücklich nur der Außerverkehrssetzung der geschuldeten Sache, ist aber über diesen engen Wortlaut hinaus auf alle Fälle einer nach dem Vertragsabschluss eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden. Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich.
TE OGH 1973-11-14 5 Ob 205/73
Veröff: JBl 1975,206
TE OGH 2001-12-07 7 Ob 226/01p
nur: Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich. (T1); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Wr BauO. (T2)
TE OGH 2001-12-20 6 Ob 77/01v
Auch
TE OGH 2005-04-05 4 Ob 27/05g
Auch; nur: Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich. (T3); Beisatz: Die Beweispflicht für die Unmöglichkeit trifft den Schuldner. (T4)
TE OGH 2007-08-28 5 Ob 107/07g
nur T3
TE OGH 2009-12-18 2 Ob 219/09h
Auch; nur T3; Beis wie T4
TE OGH 2019-01-30 7 Ob 152/18f
Vgl
TE OGH 2022-09-14 1 Ob 157/22b
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Untersagungsbescheid. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016928