Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016928

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Geschäftszahl

5Ob205/73; 7Ob226/01p; 6Ob77/01v; 4Ob27/05g; 5Ob107/07g; 2Ob219/09h; 7Ob152/18f (7Ob204/18b); 1Ob157/22b

Norm

ABGB §880

ABGB §1447 A

Wr BauO §8 Abs1

Rechtssatz

Ebenso wie Paragraph 1447, ABGB, welcher zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache ausgeht, ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung ausdrücklich gleichstellt, gedenkt auch der korrespondierende Paragraph 880, ABGB ausdrücklich nur der Außerverkehrssetzung der geschuldeten Sache, ist aber über diesen engen Wortlaut hinaus auf alle Fälle einer nach dem Vertragsabschluss eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden. Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973-11-14 5 Ob 205/73

Veröff: JBl 1975,206

TE OGH 2001-12-07 7 Ob 226/01p

nur: Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich. (T1); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Wr BauO. (T2)

TE OGH 2001-12-20 6 Ob 77/01v

Auch

TE OGH 2005-04-05 4 Ob 27/05g

Auch; nur: Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich. (T3); Beisatz: Die Beweispflicht für die Unmöglichkeit trifft den Schuldner. (T4)

TE OGH 2007-08-28 5 Ob 107/07g

nur T3

TE OGH 2009-12-18 2 Ob 219/09h

Auch; nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2019-01-30 7 Ob 152/18f

Vgl

TE OGH 2022-09-14 1 Ob 157/22b

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Untersagungsbescheid. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016928