Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.10.1973

Geschäftszahl

2Ob116/73; 7Ob251/75; 3Ob50/75; 2Ob524/76; 1Ob709/77; 1Ob2322/96v

Norm

ABGB §884;

ABGB §936 I;

ABGB §936 II;

Rechtssatz

Der Abschluß eines Vorvertrages ist dann am Platze, wenn ein Realvertrag nicht sofort vollzogen werden kann oder wenn Fragen des Hauptvertrages noch nicht vollkommen geklärt sind, aber eine Bindung an die bereits erzielte Einigung über Vertragspunkte (die "wesentlichen Punkte") herbeigeführt werden soll.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973/10/17 2 Ob 116/73

TE OGH 1975/12/11 7 Ob 251/75

Beisatz: Noch keine völlige Klarheit über Ausmaß des Kaufobjekts sowie Ergebnis und Dauer der Widmungsverhandlung. (T1)

TE OGH 1975/06/10 3 Ob 50/75

Veröff: JBl 1975,652

TE OGH 1976/06/25 2 Ob 524/76

Veröff: NZ 1978,29 = JBl 1978,153

TE OGH 1977/12/12 1 Ob 709/77

TE OGH 1997/10/14 1 Ob 2322/96v

Auch; nur: Der Abschluß eines Vorvertrages ist dann am Platze, wenn Fragen des Hauptvertrages noch nicht vollkommen geklärt sind. (T2) Veröff: SZ 70/197

Rechtssatznummer

RS0017262