Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051447

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

4Ob90/73; 4Ob66/84; 9ObA203/87; 9ObA39/03f; 9ObA67/11k; 8ObA12/13t; 8ObA29/23g

Norm

AZG §6

AZG §10

Rechtssatz

Wenn die dem Dienstnehmer übertragenden Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig machen, muss der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber anzeigen, um sich einen Anspruch auf Überstundenentlohnung zu sichern. Auf diese Anzeige kommt es nur dann nicht an, wenn der Dienstgeber die Arbeitsleistungen entgegennahm, obgleich er wusste oder wenigstens wissen musste, dass sie Überstunden erforderlich machen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973-10-09 4 Ob 90/73

Veröff: EvBl 1974/52 S 127 = Arb 9144 = IndS 1975 H3,945 = SozM IIIA,156

TE OGH 1985-09-10 4 Ob 66/84

Veröff: EvBl 1986/14 S 51 = Arb 10451 = RdW 1986,51

TE OGH 1988-01-27 9 ObA 203/87

Veröff: RdW 1988,360

TE OGH 2003-07-09 9 ObA 39/03f

Beisatz: Ob der Arbeitgeber wissen musste, dass die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig machen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)

TE OGH 2012-02-27 9 ObA 67/11k

Auch

TE OGH 2013-03-04 8 ObA 12/13t

Auch

TE OGH 2023-06-27 8 ObA 29/23g

vgl; Beisatz: Sind Überstunden zwar nicht angeordnet worden, hat aber die dem Kläger übertragene Aufgabe die Leistung von Überstunden notwendig gemacht, muss der Arbeitnehmer dies – soweit die Umstände nicht ohnehin offenkundig sind – dem Arbeitgeber anzeigen, um seinen Anspruch zu wahren (T2)

Beisatz: Hier: kein Anspruch auf eingeklagtes Überstundenentgelt bei All-In-Vereinbarung, wobei der Kläger der Beklagten auch nie mitgeteilt hat, dass er zusätzliche, nicht bereits in der All-In-Vereinbarung inkludierte Überstunden erbringen musste. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051447