OGH
RS0078179
25.09.1973
4Ob328/73 (4Ob329/73); 4Ob363/87; 4Ob18/94; 4Ob2203/96s; 4Ob2226/96y; 4Ob2238/96p; 4Ob2248/96h; 4Ob41/97a; 4Ob2301/96b; 4Ob115/97h; 4Ob211/03p; 4Ob101/11y
UrhG §14; UrhG §15; UrhG §78
Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, etwa dadurch, daß er einem Berufsfotografen Modell stand, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nicht nachträglich unter Berufung auf Paragraph 78, UrhG widersetzen.
TE OGH 1973-09-25 4 Ob 328/73
Veröff: JBl 1974,529 = ÖBl 1973,139
TE OGH 1987-09-29 4 Ob 363/87
Vgl auch; Beisatz: Frustrierte Jungwähler. (T1) Veröff: SZ 60/188 = JBl 1988,52 = ÖBl 1988,139 = MR 1988,17
TE OGH 1994-03-08 4 Ob 18/94
Beisatz: Photo von kosmetischen Operationen. (T2)
TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2203/96s
nur: Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nicht nachträglich unter Berufung auf Paragraph 78, UrhG widersetzen. (T3)
Beisatz: Er hat damit auf die Geltendmachung des Schutzrechtes verzichtet, auch wenn ohne diese Erlaubnis die Verletzung eines berechtigten Interesses anzunehmen wäre. (T4)
TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2226/96y
nur T3; Beis wie T4
TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2238/96p
nur T3; Beis wie T4
TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2248/96h
nur T3; Beis wie T4
TE OGH 1997-02-11 4 Ob 41/97a
Auch
TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2301/96b
nur T3; Beis wie T4
TE OGH 1997-04-15 4 Ob 115/97h
Vgl; Beisatz: Wenn sich der Kläger von einer Mitarbeiterin der Beklagten abbilden ließ, hat er damit noch nicht einer Veröffentlichung des Bildes in einem Artikel zugestimmt, auf dessen Inhalt er keinen Einfluß nehmen konnte. (T5)
TE OGH 2003-12-16 4 Ob 211/03p
Veröff: SZ 2003/169
TE OGH 2011-08-09 4 Ob 101/11y
Vgl; Beisatz: Bei einer (auch bloß schlüssigen) Zustimmung zu einer bestimmten Nutzungshandlung liegt ‑ in diesem Umfang und solange diese nicht widerrufen wird ‑ kein Eingriff in das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers vor. (T6); Veröff: SZ 2011/103