Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078179

Entscheidungsdatum

25.09.1973

Geschäftszahl

4Ob328/73 (4Ob329/73); 4Ob363/87; 4Ob18/94; 4Ob2203/96s; 4Ob2226/96y; 4Ob2238/96p; 4Ob2248/96h; 4Ob41/97a; 4Ob2301/96b; 4Ob115/97h; 4Ob211/03p; 4Ob101/11y

Norm

UrhG §14; UrhG §15; UrhG §78

Rechtssatz

Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, etwa dadurch, daß er einem Berufsfotografen Modell stand, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nicht nachträglich unter Berufung auf Paragraph 78, UrhG widersetzen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973-09-25 4 Ob 328/73

Veröff: JBl 1974,529 = ÖBl 1973,139

TE OGH 1987-09-29 4 Ob 363/87

Vgl auch; Beisatz: Frustrierte Jungwähler. (T1) Veröff: SZ 60/188 = JBl 1988,52 = ÖBl 1988,139 = MR 1988,17

TE OGH 1994-03-08 4 Ob 18/94

Beisatz: Photo von kosmetischen Operationen. (T2)

TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2203/96s

nur: Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nicht nachträglich unter Berufung auf Paragraph 78, UrhG widersetzen. (T3)

Beisatz: Er hat damit auf die Geltendmachung des Schutzrechtes verzichtet, auch wenn ohne diese Erlaubnis die Verletzung eines berechtigten Interesses anzunehmen wäre. (T4)

TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2226/96y

nur T3; Beis wie T4

TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2238/96p

nur T3; Beis wie T4

TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2248/96h

nur T3; Beis wie T4

TE OGH 1997-02-11 4 Ob 41/97a

Auch

TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2301/96b

nur T3; Beis wie T4

TE OGH 1997-04-15 4 Ob 115/97h

Vgl; Beisatz: Wenn sich der Kläger von einer Mitarbeiterin der Beklagten abbilden ließ, hat er damit noch nicht einer Veröffentlichung des Bildes in einem Artikel zugestimmt, auf dessen Inhalt er keinen Einfluß nehmen konnte. (T5)

TE OGH 2003-12-16 4 Ob 211/03p

Veröff: SZ 2003/169

TE OGH 2011-08-09 4 Ob 101/11y

Vgl; Beisatz: Bei einer (auch bloß schlüssigen) Zustimmung zu einer bestimmten Nutzungshandlung liegt ‑ in diesem Umfang und solange diese nicht widerrufen wird ‑ kein Eingriff in das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers vor. (T6); Veröff: SZ 2011/103