Gericht

AUSL BAG

Entscheidungsdatum

13.09.1973

Geschäftszahl

2AZR601/72

Norm

ArbVG §105;

Rechtssatz

Das dem Betriebsrat im Falle der ordentlichen Kündigung zustehende Widerspruchsrecht hat den individuellen Kündigungsschutz der Arbeitnehmer gemäß Paragraph eins, KSchG in keinem Fall verschlechtert.

Rechtssatznummer

RS0104433