Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013617

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Geschäftszahl

1Ob145/73; 6Ob646/78; 1Ob754/78; 7Ob687/81; 6Ob679/82; 2Ob559/83; 1Ob617/85; 5Ob5/92; 1Ob2179/96i; 5Ob106/03d; 2Ob29/06p; 1Ob180/08i; 2Ob248/08x; 8Ob127/11a; 7Ob86/13t; 5Ob19/14a; 4Ob73/18s; 4Ob221/17d; 7Ob48/18m; 2Ob102/18s; 5Ob155/22p; 9Ob51/23z; 5Ob170/25y

Norm

ABGB §833 D2

ABGB §834

ABGB §839 B

JN §1 DVe1

ABGB Paragraph 839

Rechtssatz

Wenn einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen wird, ist der dadurch diesem Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen. Für die "persönliche Benützung" wesentlich ist nur, dass der Miteigentümer den Anteil ausschließlich auf Grund seines Miteigentums und nicht aus einem anderen Titel für seine Zwecke verwendet beziehungsweise zur Benützung zur Verfügung gestellt erhalten hat; ob er selbst dauernd oder zeitweise in den Räumen wohnt, sie durch andere Personen ohne eigenen Rechtstitel benützen oder auch freistehen lässt, ist unerheblich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973-09-05 1 Ob 145/73

Veröff: MietSlg 25059(21)

TE OGH 1978-06-22 6 Ob 646/78

nur: Wenn einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen wird, ist der dadurch diesem Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen. (T1)

TE OGH 1978-12-06 1 Ob 754/78

nur T1

TE OGH 1981-11-05 7 Ob 687/81

nur T1; Veröff: MietSlg 35077

TE OGH 1982-12-15 6 Ob 679/82

Auch; Veröff: JBl 1983,486 = MietSlg 34006

TE OGH 1983-09-20 2 Ob 559/83

nur T1

TE OGH 1985-11-13 1 Ob 617/85

nur T1; Veröff: SZ 58/170

TE OGH 1992-02-18 5 Ob 5/92

nur T1

TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2179/96i

nur T1

TE OGH 2003-10-07 5 Ob 106/03d

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2007-06-14 2 Ob 29/06p

nur T1

TE OGH 2008-12-16 1 Ob 180/08i

Vgl auch; Beisatz: In zahlreichen oberstgerichtlichen Entscheidungen wurde ein Anspruch auf Benutzungsentgelt für die Vergangenheit zwischen Miteigentümern, wenn die Sache von einem Miteigentümer alleine oder in einem seine Miteigentumsquote übersteigenden Ausmaß benutzt wird verneint vergleiche RIS-Justiz RS0013202, RS0013814, RS0087211, RS0013185). (T2)

TE OGH 2009-06-25 2 Ob 248/08x

Vgl; Beisatz: Für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer kann ein Miteigentümer ab Zugang seines ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung durch den anderen ein anteiliges Benützungsentgelt verlangen. (T3)

Beisatz: Zu weit ginge es hingegen, ein Benützungsentgelt ab der übermäßigen Nutzung zuzubilligen. (T4)

Veröff: SZ 2009/86

TE OGH 2012-01-20 8 Ob 127/11a

nur T1; Beisatz: Diese Regelung ist aber dispositiv; abweichende Vereinbarungen sind ohne weiteres möglich und können auch konkludent getroffen werden. (T5)

Beisatz: Ob zwischen Miteigentümern eine schlüssig vereinbarte Benützungsregelung besteht, betrifft eine nicht revisible Frage des jeweiligen Einzelfalls. (T6)

TE OGH 2013-06-19 7 Ob 86/13t

TE OGH 2014-07-25 5 Ob 19/14a

Auch

TE OGH 2018-04-19 4 Ob 73/18s

Vgl auch

TE OGH 2018-05-29 4 Ob 221/17d

Auch

TE OGH 2018-06-20 7 Ob 48/18m

Auch

TE OGH 2018-11-29 2 Ob 102/18s

Beis wie T3; Beisatz: Die für den Bereicherungsausgleich unter Miteigentümern geltenden Grundsätze kommen daher auch dann zur Anwendung, wenn nach der Einantwortung ein Bereicherungsanspruch aufgrund einer im Verhältnis zur Erbquote überproportionalen Nutzung der nachlasszugehörigen Liegenschaft während des Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen ist. (T7)

TE OGH 2023-04-18 5 Ob 155/22p

nur T1

TE OGH 2023-11-23 9 Ob 51/23z

nur T1; Beisatz wie T3

TE OGH 2026-04-14 5 Ob 170/25y

nur T1; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013617