Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.07.1973

Geschäftszahl

4Ob316/73

Norm

UWG allg;

UWG §2 D2;

Rechtssatz

Die Bestimmungen der römisch fünf 15.12.1925 BGBl 453, wonach es verboten war, für Bier Benennungen zu gebrauchen, die seine Herkunft aus der tschechoslowakischen Republik bezeichnen, wenn dieses Bier nicht dort erzeugt werde, wurde durch Artikel 6, der römisch fünf zur Einführung des G gegen den unlauteren Wettbewerb und der ZugabeV in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland, DRGBl römisch eins S 883/1940, aufgehoben. Aus Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt 1947 aus 1945, über die Wiederherstellung des öst Wettbewerbsrechtes ergibt sich nicht, daß die römisch fünf RGBl 453/1925 wieder eingeführt wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973/07/03 4 Ob 316/73

Veröff: ÖBl 1973,132

Rechtssatznummer

RS0077403