Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.1973

Geschäftszahl

4Ob544/73

Norm

GrEStG 1955 §3 Z6;

Rechtssatz

Die Steuerbegünstigung muß ihrem Sinn und Zweck nach auch dann eintreten wenn sich der Enteignete mit dem Erwerb eines gleichartigen, aber in seinem Wert geringeren Grundstücks begnügt, zumal ja gleichartige Grundstücke von gleichem Wert nicht immer greifbar sein werden. Mit der Ersetzung des Wortes "wenn" durch das Wort "soweit" in Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG durch die Novelle 1969 hat dann schließlich auch der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, daß er den steuerfreien Erwerb von Ersatzgrundstücken bis zum Einheitswert des enteigneten Grundstückes "und geringwertiger Ersatzgrundstücke" ermöglichen wollte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973/06/26 4 Ob 544/73

Veröff: NZ 1973,183

Rechtssatznummer

RS0060937