OGH
26.06.1973
4Ob544/73; 8Ob533/76; 3Ob572/76
ABGB §1299 C;
GrEStG §3;
GrEStG §4;
Spricht die Judikatur des VwGH für das Vorliegen eines Steuerbefreiungstatbestandes, ebenso die klare, wenn auch unglücklich formulierte Absicht des Gesetzgebers, so hat der Anwalt die in Frage kommende Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, dies umso mehr, wenn es nur eines einfachen Hinweises in der Abgabenerklärung bedarf, um das Finanzamt zur amtswegigen Prüfung des Befreiungstatbestandes zu verhalten und selbst eine allfällige Ablehnung durch das Finanzamt dem Klienten nicht die geringsten zusätzlichen Nachteile bringt.
TE OGH 1973/06/26 4 Ob 544/73
Veröff: NZ 1973,183 = SZ 46/66 = AnwBl 1976,253 (mit kurzer Besprechung von Stölzle)
TE OGH 1976/06/16 8 Ob 533/76
Vgl auch; Veröff: NZ 1978,156
TE OGH 1976/08/31 3 Ob 572/76
Vgl auch; Veröff: JBl 1977,150
RS0038575