Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0037013

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

5Ob53/73; 9Ob86/22w; 8Ob31/24b

Norm

ZPO §192 Abs2 B1

ZPO §503 Z2 C6

Rechtssatz

Wenn gegen die - hier implicite im Urteil erster Instanz enthaltene - Abweisung eines Unterbrechungsantrages ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (und das ist hier gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO der Fall), dann kann das Verfahren aus einem solchen Grunde niemals mangelhaft und die Unterlassung einer Unterbrechung demzufolge auch nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973-05-30 5 Ob 53/73

TE OGH 2023-01-24 9 Ob 86/22w

TE OGH 2024-04-25 8 Ob 31/24b

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037013