Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.04.1973

Geschäftszahl

4Ob312/73

Norm

UWG §9 B2;

UWG §9 C3a;

UWG §9 F2;

Rechtssatz

Hat sich eine Verwechslung der Firmen durch die Post ergeben, also einen Betrieb, der der Bezeichnung des Empfängers mehr Augenmerk schenkt, als der durchschnittlichen Käufer, so deutet dies auf das Bestehen der Verwechslungsgefahr hin (SZ 27/287).

Entscheidungstexte

TE OGH 1973/04/10 4 Ob 312/73

Veröff: ÖBl 1973,106

Rechtssatznummer

RS0078767