OGH
10.04.1973
4Ob311/73; 4Ob337/84
UWG §1 D3a;
Die an und für sich nicht wettbewerbswidrige Ausnützung fremder Arbeit wird unlauter, wenn ohne zwingenden Grund einer Sitzbank die Gestaltungsform und Bezeichnung eines Modells eines Mitwerbers gegeben wird, dessen Kataloge im Geschäft aufgelegt werden, wobei die vorhandenen Abweichungen in den Maßen dem durchschnittlichen Kunden ohne Vergleich beider Erzeugnisse nicht ins Auge fallen konnten.
TE OGH 1973/04/10 4 Ob 311/73
Veröff: ÖBl 1974,11
TE OGH 1984/07/10 4 Ob 337/84
Vgl auch; Beisatz: Mart Stam-Stuhl (T1) Veröff: ÖBl 1985,24 = MR 1992,21 (Anmerkung M Walter, 31) = GRURInt 1985,684
RS0078562