Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.04.1973

Geschäftszahl

4Ob311/73; 4Ob337/84

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Die an und für sich nicht wettbewerbswidrige Ausnützung fremder Arbeit wird unlauter, wenn ohne zwingenden Grund einer Sitzbank die Gestaltungsform und Bezeichnung eines Modells eines Mitwerbers gegeben wird, dessen Kataloge im Geschäft aufgelegt werden, wobei die vorhandenen Abweichungen in den Maßen dem durchschnittlichen Kunden ohne Vergleich beider Erzeugnisse nicht ins Auge fallen konnten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973/04/10 4 Ob 311/73

Veröff: ÖBl 1974,11

TE OGH 1984/07/10 4 Ob 337/84

Vgl auch; Beisatz: Mart Stam-Stuhl (T1) Veröff: ÖBl 1985,24 = MR 1992,21 (Anmerkung M Walter, 31) = GRURInt 1985,684

Rechtssatznummer

RS0078562