OGH
RS0091909
06.04.1973
11Os203/72 (11Os204/72); 12Os78/08z (12Os79/08x, 12Os80/08v); 11Os170/08x (11Os171/08v); 13Os21/18i
StGB §57
Eine nach früherem Recht eingetretene Unterbrechung der Verjährung kann durch günstigere neuere Verjährungsbestimmungen ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift rückwirkend nicht außer Wirksamkeit gesetzt werden.
TE OGH 1973-04-06 11 Os 203/72
Veröff: EvBl 1973/300 S 606 = JBl 1973,584 = RZ 1973/180 S 177 = ZVR 1973/226 S 392
TE OGH 2008-07-17 12 Os 78/08z
Vgl; Beisatz: Hier: Hemmung der Verjährung. Neufassung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB durch Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Litera a, BGBl römisch eins 2007/93. Die Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund, was bedeutet, dass die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt (durch Fristablauf) beseitigt wird. Verjährungsbestimmungen entfalten somit erst mit Ablauf der Verjährungsfrist strafbefreiende Wirkung, wobei das Gesetz Umstände determiniert, die eine Verlängerung dieser Frist (Hemmung) nach sich ziehen. Der Begriff „Hemmung" beschreibt einen prozessualen Zustand, in dem der An-, Ab- oder (wie hier) Fortlauf der Verjährungsfrist - de facto - gehindert ist. Ein bereits eingetretener Zustand wird aber durch eine nachträgliche Änderung der Normensituation nicht beseitigt, aus welchem Grund auch eine schon erfolgte Hemmung durch eine Gesetzesänderung nicht rückwirkend unwirksam wird. (T1)
TE OGH 2008-12-16 11 Os 170/08x
TE OGH 2018-05-09 13 Os 21/18i
Vgl; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0091909