OGH
RS0011874
29.09.2025
1Ob62/73; 1Ob695/76; 2Ob573/82; 8Ob528/86; 2Ob516/93; 7Ob183/97f; 9Ob96/98b; 1Ob122/07h; 3Ob202/08i; 9Ob69/10b; 8Ob49/19t; 9Ob70/24w; 4Ob94/25i
ABGB §521 E
ABGB §1090 römisch zwei c
Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die (ehemalige) Lebensgefährtin einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. Ein solcher kann im Zweifel nicht angenommen werden, die Beweislast trifft also den Beklagten.
TE OGH 1973-04-04 1 Ob 62/73
TE OGH 1976-09-07 1 Ob 695/76
TE OGH 1983-02-22 2 Ob 573/82
Auch
TE OGH 1986-05-26 8 Ob 528/86
nur: Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die (ehemalige) Lebensgefährtin einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. (T1)
TE OGH 1993-03-11 2 Ob 516/93
TE OGH 1997-09-10 7 Ob 183/97f
Auch
TE OGH 1998-04-01 9 Ob 96/98b
nur T1
TE OGH 2007-10-22 1 Ob 122/07h
Beisatz: Hier: Räumungsklage desjenigen Lebensgefährten, der alleiniger Hauptmieter der gemeinsam bewohnten Wohnung ist. (T2)
Veröff: SZ 2007/161
TE OGH 2008-11-19 3 Ob 202/08i
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2010-10-22 9 Ob 69/10b
Auch; nur T1
TE OGH 2019-07-24 8 Ob 49/19t
TE OGH 2024-09-19 9 Ob 70/24w
TE OGH 2025-09-29 4 Ob 94/25i
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011874