Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0084993

Entscheidungsdatum

23.10.2025

Geschäftszahl

4Ob16/73; 8Ob146/77; 8Ob81/78; 2Ob186/00t; 9ObA49/04b; 2Ob209/17z; 7Ob198/21z; 2Ob153/24z; 2Ob179/25z

Norm

ASVG §332 Abs5 lita

ASVG §333

Rechtssatz

Nicht darauf kommt es an, wessen Dienstnehmer der Betreffende war und von wem er sein Dienstentgelt erhielt, sondern darauf, daß er bei seiner Tätigkeit in den Betrieb in der Art eines eigenen Dienstnehmers eingegliedert war (JBl 1971,45; EvBl 1972/131).

Entscheidungstexte

TE OGH 1973-04-03 4 Ob 16/73

Veröff: ZAS 1977,21; hiezu Barta-Eccher,8 Einige Fragen der Arbeitskollenhaftung

TE OGH 1977-11-30 8 Ob 146/77

Vgl auch; Veröff: SZ 50/156

TE OGH 1978-06-14 8 Ob 81/78

Auch; Veröff: EvBl 1979/44 S 130

TE OGH 2001-03-29 2 Ob 186/00t

Beisatz: Arbeitskameraden iSd Paragraph 332, Absatz 5, ASVG müssen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht notwendigerweise Dienstnehmer desselben Dienstgebers sein; die Sonderregel, die den Regress des Sozialversicherungsträgers ausschließt, greift auch dann ein, wenn die am Haftpflichtfall Beteiligten nur im selben Betrieb eingegliedert sind. (T1)

TE OGH 2004-09-15 9 ObA 49/04b

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/138

TE OGH 2018-11-29 2 Ob 209/17z

Vgl auch; Veröff: SZ 2018/102

TE OGH 2022-05-25 7 Ob 198/21z

TE OGH 2025-04-29 2 Ob 153/24z

Beisatz: Hier: Dass die Berechtigung des Viertbeklagten, den auf der Baustelle tätigen Arbeitern im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen der Betonpumpe Anweisungen zu geben, noch keine Eingliederung in den Betrieb begründet, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. (T2)

TE OGH 2025-10-23 2 Ob 179/25z

Beisatz: Hier: Eingliederung des verletzten Arbeitnehmers des Werkunternehmers in den Betrieb des Bestellers verneint, weil die Tätigkeit des Verletzten auch bei Befolgung der Sicherheitsanweisungen des Bestellers im Rahmen der ihn treffenden Schutzpflichten noch im Rahmen des Werkvertrags (Wartungsarbeiten) zwischen dem Werkunternehmer und dem Besteller blieb. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084993