OGH
RS0084993
23.10.2025
4Ob16/73; 8Ob146/77; 8Ob81/78; 2Ob186/00t; 9ObA49/04b; 2Ob209/17z; 7Ob198/21z; 2Ob153/24z; 2Ob179/25z
ASVG §332 Abs5 lita
ASVG §333
Nicht darauf kommt es an, wessen Dienstnehmer der Betreffende war und von wem er sein Dienstentgelt erhielt, sondern darauf, daß er bei seiner Tätigkeit in den Betrieb in der Art eines eigenen Dienstnehmers eingegliedert war (JBl 1971,45; EvBl 1972/131).
TE OGH 1973-04-03 4 Ob 16/73
Veröff: ZAS 1977,21; hiezu Barta-Eccher,8 Einige Fragen der Arbeitskollenhaftung
TE OGH 1977-11-30 8 Ob 146/77
Vgl auch; Veröff: SZ 50/156
TE OGH 1978-06-14 8 Ob 81/78
Auch; Veröff: EvBl 1979/44 S 130
TE OGH 2001-03-29 2 Ob 186/00t
Beisatz: Arbeitskameraden iSd Paragraph 332, Absatz 5, ASVG müssen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht notwendigerweise Dienstnehmer desselben Dienstgebers sein; die Sonderregel, die den Regress des Sozialversicherungsträgers ausschließt, greift auch dann ein, wenn die am Haftpflichtfall Beteiligten nur im selben Betrieb eingegliedert sind. (T1)
TE OGH 2004-09-15 9 ObA 49/04b
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/138
TE OGH 2018-11-29 2 Ob 209/17z
Vgl auch; Veröff: SZ 2018/102
TE OGH 2022-05-25 7 Ob 198/21z
TE OGH 2025-04-29 2 Ob 153/24z
Beisatz: Hier: Dass die Berechtigung des Viertbeklagten, den auf der Baustelle tätigen Arbeitern im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen der Betonpumpe Anweisungen zu geben, noch keine Eingliederung in den Betrieb begründet, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. (T2)
TE OGH 2025-10-23 2 Ob 179/25z
Beisatz: Hier: Eingliederung des verletzten Arbeitnehmers des Werkunternehmers in den Betrieb des Bestellers verneint, weil die Tätigkeit des Verletzten auch bei Befolgung der Sicherheitsanweisungen des Bestellers im Rahmen der ihn treffenden Schutzpflichten noch im Rahmen des Werkvertrags (Wartungsarbeiten) zwischen dem Werkunternehmer und dem Besteller blieb. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084993