Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0056408

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

4Ob514/73; 1Ob636/84; 7Ob710/88 (7Ob711/88); 1Ob146/24p

Norm

EheG §49 A1f

EheG §49 A1g

Rechtssatz

Ein übermäßiger gesellschaftlicher Verkehr mit einer Person des anderen Geschlechts kann als ehestörend empfunden und es kann deshalb die Unterlassung dieses Verkehrs verlangt werden. Allerdings muß der, der den Verkehr wirklich als ehestörend empfindet, dies eindeutig und zeitgerecht erklären.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973-03-13 4 Ob 514/73

TE OGH 1984-08-31 1 Ob 636/84

Auch

TE OGH 1988-12-15 7 Ob 710/88

Vgl; nur: Ein übermäßiger gesellschaftlicher Verkehr mit einer Person des anderen Geschlechts kann als ehestörend empfunden und es kann deshalb die Unterlassung dieses Verkehrs verlangt werden. (T1) Beisatz: Die Eheverfehlung entsteht nicht erst durch das Veto des anderen Ehegatten; Aufforderung zur Einstellung daher nicht nötig. (T2)

TE OGH 2024-11-19 1 Ob 146/24p

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056408