OGH
RS0056408
19.11.2024
4Ob514/73; 1Ob636/84; 7Ob710/88 (7Ob711/88); 1Ob146/24p
EheG §49 A1f
EheG §49 A1g
Ein übermäßiger gesellschaftlicher Verkehr mit einer Person des anderen Geschlechts kann als ehestörend empfunden und es kann deshalb die Unterlassung dieses Verkehrs verlangt werden. Allerdings muß der, der den Verkehr wirklich als ehestörend empfindet, dies eindeutig und zeitgerecht erklären.
TE OGH 1973-03-13 4 Ob 514/73
TE OGH 1984-08-31 1 Ob 636/84
Auch
TE OGH 1988-12-15 7 Ob 710/88
Vgl; nur: Ein übermäßiger gesellschaftlicher Verkehr mit einer Person des anderen Geschlechts kann als ehestörend empfunden und es kann deshalb die Unterlassung dieses Verkehrs verlangt werden. (T1) Beisatz: Die Eheverfehlung entsteht nicht erst durch das Veto des anderen Ehegatten; Aufforderung zur Einstellung daher nicht nötig. (T2)
TE OGH 2024-11-19 1 Ob 146/24p
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056408