OGH
06.03.1973
4Ob511/73; 4Ob504/76; 5Ob911/76; 3Ob566/86; 5Ob57/06b; 5Ob43/09y
ABGB §1052 A
Auch wenn es sich bei der Leistung, mit welcher ein Vertragsteil säumig ist, nur um eine Nebenleistung handelt, ist das Entstehen eines Zurückbehaltungsrechtes im Sinne des Paragraph 1052, ABGB noch nicht ausgeschlossen (Hier Kostentragung bei Kaufvertrag).
TE OGH 1973/03/06 4 Ob 511/73
Veröff: JBl 1974,146
TE OGH 1976/04/27 4 Ob 504/76
TE OGH 1977/02/01 5 Ob 911/76
Vgl; Beisatz: Kein Zurückbehaltungsrecht bei der vertraglichen Nebenpflicht zur Legung einer Faktura. (T1)
TE OGH 1988/01/27 3 Ob 566/86
Beisatz: Leistungsverweigerungsrecht, wenn einer Nebenleistung im Gegenseitigkeitsverhältnis erhebliche Bedeutung zukommt (hier: Sicherheitsgarantie für ein neues Produkt). (T2) Veröff: SZ 61/15 = WBl 1988,204
TE OGH 2006/03/21 5 Ob 57/06b
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bankgarantie in der Höhe der gesamten Auftragssumme für die vereinbarte Gewährleistungsfrist. (T3)
TE OGH 2009/11/10 5 Ob 43/09y
Beisatz: Nicht bloß unwesentliche Gegenleistung. (T4); Beisatz: Ob bei der Nichterbringung von Nebenleistungen ein ausreichendes Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen. (T5)
RS0020017