OGH
RS0078822
06.03.1973
4Ob306/73; 4Ob2037/96d; 4Ob33/97z; 4Ob39/98h; 4Ob43/18d; 4Ob192/17i
UWG §2 D10
Angaben über den Umfang der Betriebsstätte gehören zu den Angaben "über geschäftliche Verhältnisse" im Sinne des Paragraph 2, UWG, weil dieser vom Käuferpublikum regelmäßig als nicht unwesentlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung der Größe und des Erfolges des betreffenden Unternehmens gewertet wird.
TE OGH 1973-03-06 4 Ob 306/73
Veröff: ÖBl 1973,56
TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2037/96d
Vgl auch; Beisatz: Irreführende Angaben über Umfang und Bedeutung eines Unternehmens verstoßen grundsätzlich gegen Paragraph 2, UWG. (T1)
TE OGH 1997-03-18 4 Ob 33/97z
Auch; Beisatz: Dazu gehört alles, was die gewerbliche Tätigkeit im Wettbewerb irgendwie zu fördern vermag, somit alles, was mit dem Geschäft direkt oder indirekt in Beziehung steht. (T2)
TE OGH 1998-02-24 4 Ob 39/98h
Auch; nur: Angaben über den Umfang der Betriebsstätte gehören zu den Angaben "über geschäftliche Verhältnisse" im Sinne des Paragraph 2, UWG. (T3); Beisatz: Bildliche Darstellungen sind dann zur Irreführung geeignet, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen zuwider eine in Wahrheit nicht vorhandene Ausdehnung und Beschaffenheit von Geschäfts- oder Betriebsräumlichkeiten vortäuschen. (T4)
TE OGH 2018-03-22 4 Ob 43/18d
Auch
TE OGH 2018-05-29 4 Ob 192/17i
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078822