Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.03.1973

Geschäftszahl

4Ob306/73; 4Ob355/83; 4Ob43/91; 4Ob33/97z

Norm

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Auch bildliche Darstellungen des Umfanges der Betriebsstätte sind zur Irreführung geeignet, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen zuwider eine in Wahrheit nicht vorhandene Ausdehnung und Beschaffenheit der Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsräumlichkeiten eines Unternehmens vortäuschen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973/03/06 4 Ob 306/73

Veröff: ÖBl 1973,56

TE OGH 1983/06/14 4 Ob 355/83

Ähnlich; Beisatz: Hier: Keine Irreführung, wenn die abgebildete Lastkraftwagen-Flotte dem Unternehmen wirtschaftlich zurechenbar ist. - "Lastkraftwagen-Flotte". (T1)

TE OGH 1991/05/28 4 Ob 43/91

Auch

TE OGH 1997/03/18 4 Ob 33/97z

Ähnlich; Beisatz: Hier: Irreführung bei Angaben über das Vorhandensein von Filialen oder weiteren Betriebsstätten. (T2)

Rechtssatznummer

RS0078780