Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0074786

Entscheidungsdatum

25.01.1973

Geschäftszahl

2Ob213/72; 8Ob74/85; 2Ob137/89; 2Ob112/11a; 2Ob19/12a

Norm

StVO §20 IB1; StVO §20 IC1; StVO §49; StVO §50 Z16

Rechtssatz

Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr, nicht jedoch unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit. Mitunter wird es genügen, sich zu vergewissern, ob die angekündigte Gefahr auch tatsächlich gegeben ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973-01-25 2 Ob 213/72

Veröff: ZVR 1974/136 S 210

TE OGH 1985-12-18 8 Ob 74/85

Beisatz: Hier: Mit Gefahrenzeichen angekündigte unübersichtliche Campingplatzausfahrt. (T1) Veröff: ZVR 1987/22 S 75

TE OGH 1989-11-28 2 Ob 137/89

nur: Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr, nicht jedoch unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit. (T2) Veröff: ZVR 1990/150 S 366

TE OGH 2011-09-16 2 Ob 112/11a

nur T2

TE OGH 2012-11-20 2 Ob 19/12a

nur: Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr. (T3); Beisatz: Hier ein am Begleitfahrzeug eines Sondertransport angebrachtes Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 16, StVO („Andere Gefahren“). (T4); Veröff: SZ 2012/119

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0074786