OGH
RS0074786
25.01.1973
2Ob213/72; 8Ob74/85; 2Ob137/89; 2Ob112/11a; 2Ob19/12a
StVO §20 IB1; StVO §20 IC1; StVO §49; StVO §50 Z16
Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr, nicht jedoch unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit. Mitunter wird es genügen, sich zu vergewissern, ob die angekündigte Gefahr auch tatsächlich gegeben ist.
TE OGH 1973-01-25 2 Ob 213/72
Veröff: ZVR 1974/136 S 210
TE OGH 1985-12-18 8 Ob 74/85
Beisatz: Hier: Mit Gefahrenzeichen angekündigte unübersichtliche Campingplatzausfahrt. (T1) Veröff: ZVR 1987/22 S 75
TE OGH 1989-11-28 2 Ob 137/89
nur: Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr, nicht jedoch unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit. (T2) Veröff: ZVR 1990/150 S 366
TE OGH 2011-09-16 2 Ob 112/11a
nur T2
TE OGH 2012-11-20 2 Ob 19/12a
nur: Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr. (T3); Beisatz: Hier ein am Begleitfahrzeug eines Sondertransport angebrachtes Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 16, StVO („Andere Gefahren“). (T4); Veröff: SZ 2012/119
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0074786