Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0026970

Entscheidungsdatum

11.01.1973

Geschäftszahl

2Ob177/72 (2Ob178/72); 2Ob291/74; 2Ob160/75; 2Ob139/76; 2Ob180/78; 8Ob97/83; 2Ob177/20y

Norm

ABGB §1304 A1

Rechtssatz

Ein Zuwarten mit der Reparatur bis zur Genehmigung durch den Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973-01-11 2 Ob 177/72

Veröff: ZVR 1973/110 S 144

TE OGH 1975-01-16 2 Ob 291/74

Beisatz: Ein solches Zuwarten wird aber dann nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzusehen sein, wenn die Feststellung der Schadenshöhe durch einen Sachverständigen notwendig ist und es sich lediglich um einige Tage handelt. (T1) Veröff: ZVR 1975/165 S 242

TE OGH 1975-09-11 2 Ob 160/75

TE OGH 1976-06-11 2 Ob 139/76

Beis wie T1; Beisatz: Wenn die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeuges nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann. (T2)

TE OGH 1978-11-09 2 Ob 180/78

Beis wie T1; Veröff: ZVR 1979/305 S 367

TE OGH 1983-10-27 8 Ob 97/83

Beis wie T2; Veröff: ZVR 1984/281 S 284

TE OGH 2021-09-28 2 Ob 177/20y

Beisatz: Hier: Ist aber die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeugs für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar, der Schaden somit an der Grenze zum Totalschaden, ist ihm ein längerer Zeitraum zuzubilligen, um ihm die zweckmäßige Feststellung der Schadenshöhe und die Beurteilung der Frage der Reparaturwürdigkeit seines Fahrzeugs zu ermöglichen. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0026970