Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0019196

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

4Ob608/72; 5Ob208/73; 1Ob510/83; 7Ob732/87; 1Ob2087/96k; 6Ob143/02a; 2Ob194/05a; 5Ob120/10y; 5Ob252/12p; 7Ob65/14f; 7Ob218/14f; 5Ob257/15b; 9Ob42/17t; 5Ob64/18z; 4Ob16/25v

Norm

ABGB §974

Rechtssatz

Das durch freie Widerruflichkeit gekennzeichnete Prekarium kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus den Umständen des Falles ergeben, so etwa, dass im allgemeinen niemand ohne entsprechendes Entgelt eine Verpflichtung eingeht, mit der an der freien Ausübung seines Eigentumsrechts eingeschränkt wird (hier Erlaubnis zur Wasserentnahme).

Entscheidungstexte

TE OGH 1973-01-09 4 Ob 608/72

Veröff: MietSlg 25082

TE OGH 1973-11-28 5 Ob 208/73

Auch; Veröff: ImmZ 1974,54 = MietSlg 25106

TE OGH 1983-06-15 1 Ob 510/83

TE OGH 1988-02-25 7 Ob 732/87

Beisatz: Die wesentlichen Voraussetzungen einer Bittleihe sind die Unentgeltlichkeit und der jederzeitige Widerruf. (T1)

TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2087/96k

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2002-08-29 6 Ob 143/02a

TE OGH 2006-03-02 2 Ob 194/05a

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Selbst bei Ungeltlichkeit kann sich aber ein gegenteiliger Bindungswille für die Zukunft aus anderen Umständen ergeben. (T2)

TE OGH 2010-07-15 5 Ob 120/10y

Vgl auch; Beisatz: Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe iSd Paragraph 974, ABGB besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt. (T3)

Beisatz: Die Frage, ob aus der Übernahme bestimmter Aufwendungen auf die Begründung eines anderen Rechtsverhältnisses als einer bloßen Bittleihe geschlossen werden kann, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T4)

TE OGH 2013-07-16 5 Ob 252/12p

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verneinung eines Prekariums, wenn das Vereinbarungsgefüge als entgeltlich zu qualifizieren ist. (T5)

TE OGH 2014-05-07 7 Ob 65/14f

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Grundsätzlich spricht die Unentgeltlichkeit für die Widerruflichkeit. (T6)

Beis wie T2

TE OGH 2015-06-10 7 Ob 218/14f

Auch

TE OGH 2016-01-25 5 Ob 257/15b

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

TE OGH 2017-09-27 9 Ob 42/17t

Auch; Beis wie T6

TE OGH 2018-04-10 5 Ob 64/18z

Auch

TE OGH 2025-02-25 4 Ob 16/25v

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019196