Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0029257

Entscheidungsdatum

09.01.1973

Geschäftszahl

4Ob94/72; 4Ob70/78; 4Ob77/82 (4Ob78/82); 4Ob73/85; 4Ob80/85; 14Ob108/86; 14Ob131/86; 9ObA115/88; 9ObA239/89; 9ObA300/92; 9ObA86/93; 9ObA165/94; 8ObA74/97h; 9ObA246/00t; 9ObA16/01w; 9ObA4/01x; 9ObA169/02x; 8ObA29/04d; 9ObA7/04a; 8ObA61/06p; 9ObA37/08v; 9ObA111/12g; 9ObA3/15d; 8ObA28/18b

Norm

AngG §26 Z2

Rechtssatz

Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, insbesonders also, wenn über das Bestehen des Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines diesbezüglichen Rechtsstreites nicht abzusehen ist, wird der Tatbestand des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG nicht erfüllt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1973-01-09 4 Ob 94/72

Veröff: Arb 9082

TE OGH 1978-10-17 4 Ob 70/78

Beisatz: Es ist aber gleichgültig, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Dienstgebers zurückbehalten wird. (T1)

TE OGH 1982-07-13 4 Ob 77/82

Beis wie T1; Veröff: Arb 10147

TE OGH 1985-06-25 4 Ob 73/85

Veröff: Arb 10471

TE OGH 1985-07-09 4 Ob 80/85

Auch

TE OGH 1986-07-15 14 Ob 108/86

TE OGH 1986-09-30 14 Ob 131/86

Beis wie T1

TE OGH 1988-06-15 9 ObA 115/88

Auch; Veröff: ZAS 1989,87 (Holzer) = WBl 1989,25 = RdW 1989,72

TE OGH 1989-11-08 9 ObA 239/89

Veröff: RZ 1992/40 S 98

TE OGH 1992-12-16 9 ObA 300/92

Vgl auch; Beisatz: Ein Austrittstatbestand liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwendung eine subjektiv nicht bewusste oder fahrlässig unrichtige Auslegung eines KollV zugrunde gelegt wurde. (T2)

TE OGH 1993-05-19 9 ObA 86/93

Veröff: WBl 1993,325

TE OGH 1994-09-28 9 ObA 165/94

Vgl; Beisatz: Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber Gespräche über die Einstufung des Arbeitnehmers ablehnt. (T3)

TE OGH 1997-04-24 8 ObA 74/97h

Beis wie T1

TE OGH 2000-11-22 9 ObA 246/00t

Auch; nur: Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit wird der Tatbestand des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG nicht erfüllt. (T4)

TE OGH 2001-04-11 9 ObA 16/01w

Auch; Beisatz: Hier: Austritt des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 82 a, Litera d, GewO. (T5); Beisatz: Hier: Vorenthalten des gebührenden Lohnes als unzulässiges Druckmittel auf den Arbeitnehmer, bestimmte ihm aufgetragene Arbeiten zu erledigen. (T6)

TE OGH 2001-04-11 9 ObA 4/01x

Beisatz: Entscheidend ist, ob die beklagte Partei wusste oder infolge der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass ihre Vorgangsweise unrechtmäßig ist. (T7)

TE OGH 2002-11-13 9 ObA 169/02x

Beis wie T7

TE OGH 2004-04-15 8 ObA 29/04d

Vgl auch; Beisatz: Es ist unter Berücksichtigung der Höhe der strittigen Gehaltsbestandteile im Einzelfall zu beurteilen, ob durch das Vorenthalten dieser Gehaltsbestandteile bereits ein Austrittsgrund verwirklicht ist. (T8)

TE OGH 2005-02-02 9 ObA 7/04a

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die behauptete Entgeltschmälerung betrifft ausschließlich die Vergütung für Diensterfindungen, deren Bemessung unter den hier gegebenen Umständen äußerst schwierig ist. Die lange Dauer der (im übrigen kurze Zeit später abgeschlossenen) Verhandlungen ist daher nicht im Sinn einer Verweigerung der berechtigten Ansprüche und auch nicht im Sinn einer bloßen Verzögerungstaktik zu werten. (T9)

TE OGH 2006-09-21 8 ObA 61/06p

Auch; nur T7; Beisatz: Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Rechtsauffassung der beklagten Arbeitgeberin, sie könne die Bezahlung geduldeter, aber nicht angeordneter Überstunden verweigern, unvertretbar sei, ist unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall vertretbar. (T10)

TE OGH 2008-10-08 9 ObA 37/08v

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2012-12-17 9 ObA 111/12g

TE OGH 2015-03-20 9 ObA 3/15d

Beis wie T8

TE OGH 2018-06-25 8 ObA 28/18b

Auch; Beis wie T7

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029257