Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.12.1972

Geschäftszahl

9Os67/72; 4Ob95/93; 4Ob260/03v

Norm

UWG §7 D;

UWG §8;

Rechtssatz

Die Schädigungseignung einer Äußerung im Sinne des Paragraphen 7,, 8 UWG ist anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens bzw seiner Waren und seiner Kreditwürdigkeit erwecken und daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist dazu führen, daß der betroffene Betrieb Schaden erleidet oder der Kredit seines Inhabers erschüttert wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972/12/07 9 Os 67/72

Veröff: EvBl 1973/133 S 296 = JBl 1973,482 = SSt 43/54 = ÖBl 1973,59

TE OGH 1993/06/29 4 Ob 95/93

Veröff: MR 1993,182

TE OGH 2004/03/16 4 Ob 260/03v

nur: Die Schädigungseignung einer Äußerung im Sinne des Paragraph 7, UWG ist anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens erwecken und daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu führen, daß der betroffene Betrieb Schaden erleidet. (T1)

Rechtssatznummer

RS0079634