Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0026839

Entscheidungsdatum

06.12.1972

Geschäftszahl

7Ob261/72; 6Ob238/07d; 6Ob6/09i; 4Ob143/09x

Norm

ABGB §1304 A; ABGB §1304 E

Rechtssatz

Im Falle der Provokation des Schädigers durch den Verletzten ist stets ein Mitverschulden des Verletzten anzunehmen, dessen Ausmaß allerdings von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt vergleiche SZ 32/24, SZ 33/54, JBl 1958,364 ua). (Hier Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten des Klassensprechers, der Mitschüler mit Lineal schlägt, worauf der Geschlagene einen gespitzten Bleistift, den er gerade in der Hand hält, gegen den Klassensprecher wirft und ihm dadurch ein Auge verletzt).

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-12-06 7 Ob 261/72

TE OGH 2007-11-07 6 Ob 238/07d

Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 3 : 4 zulasten des Beklagten, der den Kläger schwer verletzte, nachdem ihn dieser zuvor in einem Handgemenge gestoßen hatte. (T1)

TE OGH 2009-03-26 6 Ob 6/09i

Vgl; Beisatz: Die Beurteilung des Verschuldensgrades und eines allfälligen Mitverschuldens begründen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. Dies gilt auch für die Berücksichtigung einer allfälligen vorangegangenen Provokation des Schädigers durch das spätere Opfer. (T2)

TE OGH 2010-04-20 4 Ob 143/09x

Auch